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Impressum

Angaben nach § 5 TMG

Altenaer Baugesellschaft AG
Kirchstr. 9
58762 Altena
Telefon: +49 (0) 23 52 / 20 80 - 0
Telefax: +49 (0) 23 52 / 20 80 - 28
E-Mail:
Webseite: www.altenaer-baugesellschaft.de

Vorstand:

Matthias Rentrop

Handelsregister Iserlohn:
Registernummer: HRB 5093

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 123836643

verantwortlich i.S.d. § 55 RStV:
Matthias Rentrop (Vorstand), Kirchstraße 9, 58762 Altena

Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34c Abs. 1 GewO:
Märkischer Kreis, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Telefon: +49 ((0) 02351) 966-60

Zielgrößen Frauenquote

Die Altenaer Baugesellschaft unterliegt als drittelparitätisch mitbestimmtes Unternehmen nach § 1 Abs.1 Nr.1 S2 Drittelbeteiligungsgesetz den Verpflichtungen aus § 76 Abs.4 und § 111 Abs.5 Aktiengesetz sowie den Erklärungsvorschriften des § 289 a Abs.2 Nr.4 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach müssen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in der Führungsebene unterhalb des Vorstands festgelegt werden.

Frauenquote im Aufsichtsrat

Derzeit beträgt die Frauenquote im Aufsichtsrat 11,11 % (1 von 9 Mitgliedern). Die aktuell festgelegte Zielgröße wird somit eingehalten. Für die neue Zielfestlegung wird ein einheitlicher maßgeblicher Zeitraum bis einschließlich 30.06.2027 (Bezugszeitraum) gewählt.

Die Quote des Frauenanteils der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die von der Belegschaft gewählt werden, kann nicht festgelegt werden, ohne zumindest mittelbar in das Recht einer freien und geheimen Wahl der Belegschaft einzugreifen. Eine dominante Einflussnahme auf die Kandidatenaufstellung käme einer solchen Einschränkung gleich. Gleichwohl soll bei der Belegschaft, wie im Drittelbeteiligungsgesetz vorgesehen, dafür geworben werden, dass sich ausreichend Frauen zur Wahl stellen. Die nächste Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter steht im Jahr 2026 an.

Da das Aufsichtsratsgremium auf der Kapitalseite von einer sehr hohen personellen Kontinuität und regelmäßigen Wiederwahlen geprägt ist, erscheint auch hier eine signifikante Veränderung der Frauenquote im Bezugszeitraum unwahrscheinlich. Derzeit ist nicht absehbar, dass sich im Bezugszeitraum durch das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern Vakanzen ergeben werden.

Unter Würdigung dieser Tatsachen beschließt der Aufsichtsrat, dass dieser gem. § 111 Ab. 5 AktG für die Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen weiterhin den Status Quo, d.h. eine Zielgröße von 11,11% (1 von 9 Mitgliedern) festlegt.

Frauenquote im Vorstand

Derzeit beträgt die Frauenquote im Vorstand 0 % (1 von 1 Mitgliedern). Unter Berücksichtigung einer einheitlichen Festsetzung des Betrachtungszeitraums bis zum 30.06.2027 (Bezugszeitraum) ist eine  Veränderung der Frauenquote derzeit nicht absehbar und wäre gegebenenfalls von einer entsprechenden Kandidateneignung abhängig.

Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Eine Erweiterung des Vorstand ist weder angezeigt noch beabsichtigt.

Gleichwohl würde der Aufsichtsrat bei einer Neubesetzung des Vorstands eingehende Bewerbungen strikt unter der Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes auswerten.

Unter Würdigung dieser Tatsachen beschließt der Aufsichtsrat im Einklang mit  § 76 Abs. 4 AktG für die Besetzung des Vorstands weiterhin eine Zielgröße von 0 % .

Frauenquote Führungsebene unterhalb des Vorstandes

Derzeit beträgt die Frauenquote der ersten Führungsebene 0 % (1 von 1 Person). Unter Berücksichtigung einer einheitlichen Festsetzung des Betrachtungszeitraums bis zum 30.6.2027 (Bezugszeitraum) ist eine Veränderung der Frauenquote derzeit nicht absehbar und wäre gegebenenfalls von einer entsprechenden Kandidateneignung abhängig. Bei einer Neubesetzung würden eingehende Bewerbungen strikt unter der Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgewertet.

Die erste Führungsebene unterhalb des Vorstandes besteht aus einem männlichen Leiter Rechnungswesen. Eine Erweiterung ist weder angezeigt noch beabsichtigt.

Unter Würdigung dieser Tatsachen beschließt der Aufsichtsrat für die Führungsebene unterhalb des Vorstandes  eine Zielgröße 0 %.

 

Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz):
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

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